Sie prüfen und bearbeiten die Übernahme von Rechtsanwalts- und Gerichtskosten, die in Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden und veranlassen die Zahlbarmachung
Sie führen Erinnerungsfahren gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse bei den Sozialgerichten durch
Sie bearbeiten einfache Widersprüche im Sozialgesetzbuch (SGB XII) ohne Klageverfahren, zum Beispiel bei Mehrbedarfen
Sie erweitern und aktualisieren das Handbuch Verfahrenskosten
Sie tauschen sich regelmäßig mit den Fachbereichen des Amtes aus, beraten und unterstützen diese.
Sie sind Verwaltungsfachwirt*in oder haben die Befähigung für die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt des allgemeinen Verwaltungsdienstes oder sind Diplom-Jurist*in
Sie besitzen Verhandlungsgeschick verbunden mit einem sicheren und verbindlichen Auftreten
Ihre Arbeitsweise zeichnet sich durch Verantwortungsbewusstsein, Leistungsbereitschaft und Durchsetzungsvermögen aus
Sie verfügen über eine gute mündliche und schriftliche Ausdrucksweise
Sie arbeiten gerne im Team und sind serviceorientiert
Sie besitzen Kenntnisse im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sowie in der sozialen Gesetzgebung mit den Schwerpunkten Sozialgesetzbuch (SGB) IX, X, XII beziehungsweise sind bereit, sich diese Kenntnisse anzueignen und sich stetig weiterzuentwickeln.
Für das Auswahlverfahren können auch leistungsfähige Personen, die lediglich die Erste Verwaltungsprüfung abgelegt haben oder die Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt besitzen, zugelassen werden, wenn Sie über drei Jahre Berufserfahrung in einem vergleichbaren Bereich verfügen.
In diesen Fällen kommt für Beamt*innen die Zahlung einer Amtszulage in Höhe des in der Landesbesoldungsordnung festgelegten Betrags in Betracht. Da es für die Anzahl der mit dieser Zulage ausgestatteten Stellen eine im Landesbesoldungsgesetz geregelte Höchstgrenze gibt, ist die Gewährung der Amtszulage ggf. nicht zeitgleich mit dem Erreichen der persönlichen Beförderungsvoraussetzungen möglich. Für tariflich Beschäftigte mit erster Verwaltungsprüfung ist nach Vorbemerkung 7 zur EGO ab dem vierten Monat der Aufgabenwahrnehmung die Gewährung einer Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der tatsächlichen Eingruppierung - in der Regel EG 9a - und der Eingruppierung nach EG 9b möglich.
Gehören Sie zu dem Personenkreis der Verwaltungsfachangestellten, werden Sie in den ersten fünf Jahren berufsbegleitend an dem stadtinternen Verwaltungslehrgang II teilnehmen. Der erfolgreiche Abschluss ermöglicht Ihnen dann eine adäquate Eingruppierung