Leitung des Straßenunterhaltungsbezirks mit derzeit 18 Beschäftigten
Organisation der Straßenkontrollen
Controlling der Arbeitsaufträge sowie Abwicklung der Unterhaltungsarbeiten
Bearbeitung von Haftpflichtschäden, Schadensmeldungen, Bürgerbegehren, Beschwerdemanagement sowie Vergabe von Aufträgen an Fremdfirmen
Materialbeschaffung, Lagerverwaltung sowie Gerätekauf einschließlich Controlling
Koordinierung von Winter-, Hochwasserschutz und sonstigen Sonderdiensten.
Bachelor of Engineering Fachrichtung Straßenbau/Tiefbau oder vergleichbare Qualifikation
Führungsfähigkeit/Führungskompetenz
gute Kenntnisse der Straßenbautechnik und mehrjährige Berufserfahrung im genannten Aufgabengebiet
gute mündliche und schriftliche Ausdrucksfähigkeit sowie Kenntnisse im Verwaltungsbereich
hohe soziale Kompetenz, insbesondere Fähigkeit Mitarbeiter*innen anzuleiten und zu motivieren sowie Erfahrungen in den gängigen Software-Produkten
Bereitschaft zur Wahrnehmung von Diensten außerhalb der üblichen Arbeitszeiten (Wochenende/Feiertage) sowie uneingeschränkte Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder EU-Norm B und verhandlungssichere Deutschkenntnisse - C1 Niveau.
Die Einstellung erfolgt unbefristet im Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD).
Bei der Qualifikation staatlich geprüfter Techniker oder Straßenbaumeister erfolgt die Eingruppierung nach EG 9c TVöD.
Wir leben Vielfalt -
Wir bekennen uns ausdrücklich zu Vielfalt in unserem Arbeitsumfeld und freuen uns über die Bewerbungen aller Talente - unabhängig von Alter, Geschlecht und geschlechtlicher Identität, ethnischer, kultureller und sozialer Herkunft, Religion und Weltanschauung, Behinderung, sexueller Orientierung und Identität. Deshalb hat die Landeshauptstadt Düsseldorf die Charta der Vielfalt unterzeichnet: www.charta-der-vielfalt.de.
Wir freuen uns über Bewerbungen von Frauen und bevorzugen Frauen nach Maßgabe des LGG NRW in Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind. Bewerbungen schwerbehinderter Menschen sowie gleichgestellter behinderter Menschen im Sinne des § 2 SGB IX sind erwünscht.
Eine Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich möglich.