Ausbildung
zur/zum Gerichtsvollzieherin/ Gerichtsvollzieher (m/w/d)
Die Berliner Justiz - weit mehr als ehrwürdige Gebäude, Paragraphen und Verhandlungen! Die Gerichte und Strafverfolgungsbehörden Berlins tragen als dritte Säule unserer Demokratie eine hohe Verantwortung.
In dieser eigenverantwortlichen Tätigkeit planen Sie Ihre Termine selbst, arbeiten eigenständig und stehen dabei stets im engen Kontakt mit den Gerichten. Werden Sie Teil eines unverzichtbaren Bereichs der Berliner Justiz und tragen Sie aktiv zur Rechtssicherheit bei!
Als Gerichtsvollziehende (m/w/d) übernehmen Sie eine verantwortungsvolle Aufgabe: Sie setzen gerichtliche Entscheidungen durch, führen Pfändungen und Versteigerungen durch und unterstützen Gläubiger dabei, zu ihrem Recht zu kommen. Dabei agieren Sie mit Fingerspitzengefühl und rechtlicher Expertise, um auch Schuldner in schwierigen Lebenssituationen fair zu behandeln.
Die Präsidentin des Kammergerichts sucht:
Kennziffer: 2341 E-A 1/2025
Laufbahn: Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt, Laufbahnzweig des Gerichtsvollzieherdienstes
Arbeitszeit: 40 Wochenstunden
Bezüge nach der Ausbildung: A8 (mehrere Planstellen)
Einstellungstermin: voraussichtlich zum 1. Dezember 2025
Einstellungsvoraussetzungen:
Zugelassen werden kann:
1. Beamtin/Beamter (m/w/d) auf Lebenszeit des allgemeinen Justizdienstes, des allgemeinen Justizvollzugsdienstes, des Krankenpflegedienstes an Justizvollzugsanstalten oder des Werkdienstes an Justizvollzugsanstalten und eine mindestens dreijährige berufliche Erfahrung (§ 7 Abs. 2, Abs. 3 LfbG i. V. m. § 2 APOGV, § 13 Abs. 1a LVO-Just).
oder
2. Erfolgreicher Abschluss der Ausbildung zur/zum Justizfachangestellten (m/w/d) und eine mindestens dreijährige berufliche Erfahrung (§ 7 Abs. 2, Abs. 3 LfbG i. V. m. § 2 APOGV, § 13 Abs. 1b, 12 LVO-Just).
oder
3. Beamtin/Beamter (m/w/d) auf Lebenszeit des Justizwachtmeisterdienstes - mit mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 6 - und einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit von mindestens fünf Jahren (§ 12 LfbG) und einer Leistungsbeurteilung vom ersten Beförderungsamt, die mit mindestens einer Leistung, die die Anforderungen deutlich übertrifft ,,gut" oder der Leistungsstufe ,,B" entspricht (§ 7 Abs. 2, Abs. 3 LfbG i.V.m. § 13a LVO-Just).
oder
4. Für den Fall, dass geeignete Bewerbende nach § 13 Abs. 1 LVO-Just nicht in genügender Anzahl zur Verfügung stehen, kann zur Gerichtsvollzieherausbildung auch zugelassen werden, wer die Befähigung für einen Laufbahnzweig des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 außerhalb der Laufbahnrichtung Justiz und Justizvollzugsdienst vorweisen kann (§ 7 Abs. 2, Abs. 3 LfbG i.V.m. § 13 Abs. 2 LVO-Just).
Hinweis: Zu Ziffer 1, 2 und 3 muss ein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis zum Land Berlin bestehen.
Ferner ist erforderlich:
1. die deutsche Staatsangehörigkeit (i.S.d. Art. 116 GG) oder
2. die eines EU-Mitgliedslandes (i.S.d. § 7 Abs. 1 BeamtStG) oder
3. die eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben (i.S.d. § 7 Abs. 1 BeamtStG).
Hinweis: Der Nachweis über das Vorliegen einer der geforderten Staatsangehörigkeiten soll bis zum 01.08.2025 erfolgen.
Ferner kann zugelassen werden, wer
1. nach seiner Persönlichkeit, den Fähigkeiten und den bisherigen fachlichen Leistungen für den Gerichtsvollzieherdienst geeignet erscheint
2. den besonderen körperlichen Anforderungen des Gerichtsvollzieherdienstes gewachsen ist. Die körperliche Eignung wird durch ärztliche Untersuchung festgestellt. Zur Sehfähigkeit ist folgendes zu beachten:
- Die Sehleistung ohne Sehgläser (= Rohvisus) darf nicht weniger als 0,3 auf einem Auge betragen.
- Die Sehschärfe mit Korrektur (= Visus) darf nicht weniger als 1,0 auf dem besseren Auge und nicht weniger als 0,8 auf dem schlechteren Auge betragen.
- Die Sehgläser dürfen nicht mehr als +/- 7,0 Dioptrien betragen.
Ein refraktionschirurgischer Eingriff vor Zulassung zur Gerichtsvollzieherausbildung ist möglich und sollte vor der amtsärztlichen Untersuchung erfolgt sein. Im Falle eines medizinischen Eingriffes erfolgt die Zulassung zur Gerichtsvollzieherausbildung unter dem Vorbehalt, als dass nach Ablauf von ca. 1 Jahr nach dem medizinischen Eingriff durch ein augenärztliches Gutachten nachzuweisen ist, dass die Heilung abgeschlossen und der Behandlungserfolg eingetreten ist.
3. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
4. als Bewerberin/Bewerber (m/w/d) im Angestelltenverhältnis nach § 13 Abs. 1b LVO oder als Auszubildende/Auszubildender (m/w/d) nach § 13 Abs. 2 LVO-Just darf die Höchtsaltersgrenze zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns nicht überschritten werden (§ 13 Abs. 6 LVO-Just).
Hinweis: Für Bewerbende nach § 13 Abs. 2 LVO-Just gilt, dass diese erst dann zur Gerichtsvollzieherausbildung zugelassen werden können, soweit nicht geeignete Bewerbende nach § 13 Abs. 1 LVO-Just in genügender Anzahl zur Verfügung stehen. Sie nehmen an dem Auswahlverfahren so wie die Bewerbenden nach § 13 Abs. 1 LVO-Just teil, werden allerdings zu den Auswahlgesprächen erst dann eingeladen, wenn feststeht, dass geeignete Bewerbende nach § 13 Abs. 1 LVO-Just nicht in genügender Zahl zur Verfügung stehen.
Bewerbungsunterlagen:
Bewerbungen werden unter Beifügung eines Lebenslaufs online über das Bewerbungsformular erbeten. Es wird darauf hingewiesen, dass im Bewerbungsverfahren die Personalakten herangezogen werden, von der Einreichung umfangreicherer Mappen und Unterlagen ist daher abzusehen. Es wird gebeten, die Einverständniserklärung zur Personalakteneinsicht - unter Nennung von Anschrift und Telefonnummer der Personalakten führenden Stelle - zu erteilen. Ihre Dienststelle wird über den Eingang Ihrer Bewerbung durch die Präsidentin des Kammergerichts in Kenntnis gesetzt.
Für die Auswahlentscheidung ist eine aktuelle dienstliche Beurteilung erforderlich. Sollte eine entsprechende Beurteilung nicht vorliegen, ist die Erstellung einzuleiten. Die dienstliche Beurteilung soll ab Ausschreibungsbeginn nicht älter als 2 Jahre sein. Liegt die letzte Beurteilung bereits längere Zeit zurück, ist es geboten, aus Anlass der vorzunehmenden Auswahl erneut eine aktuelle dienstliche Beurteilung anzufordern.
Aus Kostengründen werden Bewerbungsunterlagen nur per Fachpost oder beigefügtem Freiumschlag zurückgesandt. Eine Kostenerstattung für Auslagen und Reisekosten im Rahmen des Bewerbungsverfahrens erfolgt nicht.
Hinweise:
Nach erfolgreicher Ablegung der Gerichtsvollzieherprüfung werden die Beamtinnen/Beamte (m/w/d) zunächst im Rahmen eines Dienstleistungsauftrages im Gerichtsvollzieherdienst eingesetzt; ihre Ernennung zur/zum Gerichtsvollzieherin/Gerichtsvollzieher (m/w/d) nach erfolgreicher Bewährung von grundsätzlich einem Jahr gem. § 13 Abs. 5 LVO-Just erfolgt nach Maßgabe der dann hierfür verfügbaren Planstellen.
Bewerbungen von Menschen, die anerkannt schwerbehindert oder diesem Personenkreis gleichgestellt sind, werden bei gleicher Qualifikation (Eignung, Befähigung und fachlicher Kompetenz) bevorzugt berücksichtigt. Bitte weisen Sie auf eine gegebenenfalls vorhandene Schwerbehinderung oder eine entsprechende Gleichstellung bereits in der Bewerbung hin.
Die Berliner Justiz fördert aktiv Gleichstellung. Wir wertschätzen Vielfalt und begrüßen daher alle Bewerbungen - unabhängig von Geschlecht, Nationalität, ethnischer und sozialer Herkunft, Religion und Weltanschauung, Behinderung, Alter sowie sexueller Orientierung und Identität. Personen mit eigener oder familiärer Migrations- oder Fluchtgeschichte werden besonders ermutigt, sich zu bewerben.
Die Präsidentin des Kammergerichts behält sich entsprechend der Anzahl der eingehenden Bewerbungen vor, nur einen Teil der Bewerbenden nach dem Prinzip der Bestenauslese am weiteren Auswahlverfahren teilnehmen zu lassen.
Ansprechperson für Ihre Fragen:
Frau Breng
Tel.: 030/9023 2861
E-Mail: RefAF_Bewerbungen@kg.berlin.de
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